Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer


Zum 1. Januar 2026 gibt es eine wichtige Änderung im Betreuungsrecht für ehrenamtliche Betreuer.



💰
Höhere Aufwandspauschale
Die jährliche Aufwandspauschale wurde erhöht:
bis 31.12.2025: 425 € pro Jahr

ab 01.01.2026: 450 € pro Jahr

Diese Pauschale erhalten ehrenamtliche Betreuer als Ausgleich für ihre Auslagen – zum Beispiel für Fahrten, Telefonkosten oder Porto.


👉 Wichtig:

Die Pauschale wird einmal jährlich gezahlt und muss beim Betreuungsgericht beantragt werden.


Zwei Möglichkeiten der Abrechnung


1. Aufwandspauschale (Regelfall)

  • 450 € pro Jahr und Betreuung
  • keine Belege erforderlich
  • einfache Abwicklung

2. Einzelabrechnung (Alternative)

Statt der Pauschale können auch tatsächliche Kosten abgerechnet werden, z. B.: Fahrtkosten, Porto und Telefon

👉 Dafür gilt:

  • alle Kosten müssen nachgewiesen werden
  • lohnt sich nur, wenn die Ausgaben über 450 € liegen

Wer zahlt die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer?
Ehrenamtliche Betreuer arbeiten unentgeltlich, haben aber Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen – zum Beispiel für Fahrtkosten, Porto oder Telefon. Dieser Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen die betreute Person.

💰 Wenn die betreute Person vermögend ist
Ist die betreute Person finanziell leistungsfähig, muss sie die Aufwandsentschädigung selbst tragen.

  • Hat der Betreuer die Vermögenssorge, darf er die jährliche Aufwandspauschale (450 € ab 2026) direkt aus dem Vermögen entnehmen.
  • Diese Entnahme muss bei der Rechnungslegung gegenüber dem Betreuungsgericht angegeben werden.

Wann gilt eine Person als vermögend?

  • Vermögend ist, wer mehr als ca. 5.000 € verwertbares Vermögen besitzt.
  • Alles darunter gilt als „Schonvermögen“ und ist nicht anrechenbar.


👉 Wurde keine Vermögenssorge übertragen, muss der Anspruch gegenüber der betreuten Person geltend gemacht werden.

🏛️ Wenn die betreute Person mittellos ist:
Ist die betreute Person mittellos, übernimmt die Staatskasse die Zahlung.

  • Dafür muss die Aufwandspauschale beim zuständigen Betreuungsgericht beantragt werden.

Mittellosigkeit liegt in der Regel vor, wenn:


  • die Person Sozialhilfe erhält, oder
  • die laufenden Einnahmen durch notwendige Ausgaben aufgebraucht werden, und
  • kein verwertbares Vermögen über ca. 5.000 € vorhanden ist


👉 Ob Mittellosigkeit vorliegt, entscheidet das Betreuungsgericht.
Gegebenenfalls müssen entsprechende Nachweise eingereicht werden.

⏱️ Welche Fristen gelten?

  • Die Aufwandspauschale kann erstmals nach einem Jahr seit Beginn der Betreuung beantragt werden.
  • Maßgeblich ist dabei das individuelle Betreuungsjahr (nicht das Kalenderjahr).
  • Wichtig:
    Der Anspruch auf die Aufwandspauschale erlischt, wenn er nicht innerhalb von 6 Monaten (§ 1878 Abs. 4 BGB) nach Ablauf des Betreuungsjahres geltend gemacht wird.





 

Kontakt:

Würzburger Str. 3

98529 Suhl


Tel.: 03681 458884-0

Fax: 03681 458884-20


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