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Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer Zum 1. Januar 2026 gibt es eine wichtige Änderung im Betreuungsrecht für ehrenamtliche Betreuer.
ab 01.01.2026: 450 € pro Jahr Diese Pauschale erhalten ehrenamtliche Betreuer als Ausgleich für ihre Auslagen – zum Beispiel für Fahrten, Telefonkosten oder Porto. 👉 Wichtig: Die Pauschale wird einmal jährlich gezahlt und muss beim Betreuungsgericht beantragt werden. Zwei Möglichkeiten der Abrechnung 1. Aufwandspauschale (Regelfall)
2. Einzelabrechnung (Alternative) Statt der Pauschale können auch tatsächliche Kosten abgerechnet werden, z. B.: Fahrtkosten, Porto und Telefon 👉 Dafür gilt:
Wer zahlt die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer? Ehrenamtliche Betreuer arbeiten unentgeltlich, haben aber Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen – zum Beispiel für Fahrtkosten, Porto oder Telefon. Dieser Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen die betreute Person. 💰 Wenn die betreute Person vermögend ist Ist die betreute Person finanziell leistungsfähig, muss sie die Aufwandsentschädigung selbst tragen.
Wann gilt eine Person als vermögend?
👉 Wurde keine Vermögenssorge übertragen, muss der Anspruch gegenüber der betreuten Person geltend gemacht werden. 🏛️ Wenn die betreute Person mittellos ist: Ist die betreute Person mittellos, übernimmt die Staatskasse die Zahlung.
Mittellosigkeit liegt in der Regel vor, wenn:
👉 Ob Mittellosigkeit vorliegt, entscheidet das Betreuungsgericht. Gegebenenfalls müssen entsprechende Nachweise eingereicht werden. ⏱️ Welche Fristen gelten?
Der Anspruch auf die Aufwandspauschale erlischt, wenn er nicht innerhalb von 6 Monaten (§ 1878 Abs. 4 BGB) nach Ablauf des Betreuungsjahres geltend gemacht wird. |
Kontakt:Würzburger Str. 3 98529 Suhl
Fax: 03681 458884-20
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