Satzung

 

Präambel

Die Rechtsstellung psychisch kranker und körperlich, geistig und seelisch behinderter Menschen ist durch die Gesetzgebung seit 1992 grundlegend verbessert worden.

Mit dem Betreuungsrecht wurde eine Grundlage geschaffen, die das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und Selbstbestimmung von behinderten Menschen gewährleisten soll. Hauptziel des Gesetzgebers ist die Selbstständigkeit der Betroffenen soweit wie möglich zu erhalten. Daher schließt die Bestellung eines Betreuers die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr nicht automatisch aus. Eine individuelle Betreuung löst die anonyme Verwaltung als „Fälle“ ab. Der Betreuer soll den Wünschen des Betreuten grundsätzlich entsprechen und zu seinem Wohl handeln.

Zur Realisierung dieser Aufgabe haben wir uns zusammengefunden.

 

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „1. Suhler Betreuungsverein e.V.“. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Suhl. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Suhl unter der Registernummer VR 755 eingetragen.

Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, Betreuungen von Menschen mit einer geistigen und/oder mehrfachen Behinderung sowie psychisch kranken Menschen zu übernehmen. Die betreuerischen Aufgaben werden von haupt- und/oder ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern geleistet.


(2) Der Verein soll neben der Übernahme von Betreuungen insbesondere seine Mitglieder, die Betreuungsaufgaben übernehmen, anleiten, beraten, unterstützen und deren Fortbildung gewährleisten. Eine weitere Aufgabe ist die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer und deren Unterstützung sowie die Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches.

 

(3) Zu diesem Zweck soll der Verein eine Kontakt- und Beratungsstelle einrichten und mit geeigneter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit die Tätigkeit von Einzelpersonen bei der Betreuung Hilfsbedürftiger fördern. Für die Aus- und Fortbildung sollen Ausbildungskonzepte im Rahmen der Erwachsenenbildung erarbeitet werden, insbesondere zu den Themen Vorsorgevollmachten und Betreuungsvergütungen.

 

(4) Der Verein wird flächendeckende Versorgung hilfsbedürftiger Personen mit Wohnsitz im Bereich der Stadt Suhl/Zella-Mehlis sowie Südthüringen durch Zusammenarbeit mit anderen Institutionen der freien und öffentlichen Wohlfahrtspflege und durch Mitarbeit in der Landesarbeits-gemeinschaft Thüringen sicherstellen.

 

(5) Aufgabe des Vereins soll es auch sein, einzelne Mitarbeiter zur Übernahme von Verfahrenspflegschaften zu befähigen und zur Verfügung zu stellen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.

 

(2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereiterklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

 

(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Austritt und Ausschluss sind schriftlich zu erklären.

 

(4) Vor Vereinsausschluss erhält das betroffene Mitglied die Möglichkeit der Anhörung durch den Vorstand. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder den Vereinszwecken zuwider handelt.

 

(5) Gegen den Beschluss auf Vereinsausschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Bis zu der den Ausschluss betreffenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

 

(6) Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 30 EUR im Jahr und ist bis zum 30.04. eines jeden Jahres zu bezahlen.

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

 

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen.

 

(3) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% aller Vereins-mitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

 

(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Hand heben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

  

(5) Zu Satzungsänderungen und Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von Ziffer (4) dreiviertel der in der Mitglieder-versammlung abgegebenen Stimmen, aber mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.

 

(6) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder ihren Vorstand. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeder für sich berechtigt, den Verein allein zu vertreten.

 

(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

 

(8) Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

 

(9) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Vorstandsbeschlüsse bedürfen der Schriftform und sind mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

(10) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, aus der Mitgliedschaft die Nachfolge bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

 

(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der dessen Aufgaben geregelt werden. Die Geschäftsordnung hat u.a. dessen Pflicht zur jährlichen Berichtslegung zu enthalten und ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. Der Vorstand hat die Möglichkeit, einen besonderen Vertreter (Geschäftsführer) für laufende Geschäfte einzusetzen.

 

(12) Der Vorstand erhält für seine ehrenamtliche Tätigkeit jährlich eine Aufwandsentschädigung maximal in der jeweils geltenden steuerfreien gesetzlichen Höhe nach erfolgter Entlastung und entsprechendem Beschluss durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Mittel des Vereins

(1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden
     beschafft durch:

 a) Betreuer- und Vormündervergütung nach dem zweiten BtAndG

 b) Zuschüsse des Landes, der Kommune und anderen öffentlichen Stellen

 c) Mitgliedsbeiträge

 d) Spenden

 e) Zuwendungen Dritter, wie z.B. der freien Wohlfahrtspflege

 

(2) Der Verein ist verpflichtet, auf seine Kosten die Mitarbeiter und Mitglieder im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben angemessen gegen Haftpflicht-, Unfall- und Vermögensschäden zu versichern.

 

(3) Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, wohlfahrtspflegerische und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Suhl, 16.November 2020 


Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 


 

Kontakt:

Würzburger Str. 3

98529 Suhl


Tel.: 03681 458884-0

Fax: 03681 458884-20


E-Mail:

kontakt@

betreuungsverein-suhl.de



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